Im Newsletter vom April/Mai 2015 beschrieben wir die rechtliche Situation für die Arbeit von Asylsuchenden, wobei wir eine veraltete Information bezüglich der Flüchtlinge mit F-Ausweis verwendet haben.
Für Asylsuchende mit Ausweis N gilt der „Inländervorrang“ nach wie vor. Hingegen gilt das nicht mehr für „vorläufig Aufgenommene“, also Personen mit Ausweis F. Das heisst, dass Arbeitgeber für eine Arbeitsbewilligung für Asylsuchende mit Ausweis F nicht nachweisen müssen, dass sie die Stelle nicht anders besetzen können.
Eine gute Übersicht über Arbeitsbewilligungen für Flüchtlinge ist auf der Seite der Kirchlichen Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen (KKF) zu finden.